Satzung

Neufassung der Satzung,

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23. März 2017

zur Änderung der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 17. März 2016

§1 Name und Sitz

(1)   Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen (VR 10159) eingetragene Verein führt den Namen „Borbecker Bürger- und Verkehrsverein Essen-Borbeck e.V.“ (eingetragener Verein).

(2)   Sitz des Vereins ist Essen-Borbeck.

§2 Vereinszweck

(1)   Der Verein fördert Heimatpflege, Heimatkunde und heimatliches Brauchtum. Er setzt sich vor allem für den Ausbau und die Förderung der sozialen und kulturellen Infrastruktur im Stadtteil ein.

(2)   Er hat die Förderung der öffentlichen Interessen des Stadtteils und seiner Bürgerinnen und Bürger  zum Ziel. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung unterstützt er zugleich die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und Verbände.

(3)   Durch bürgernahe Öffentlichkeitsarbeit will der Verein den Gemeinsinn und Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger stärken und dazu beitragen, dass sie sich mit dem Lebensraum Borbeck identifizieren können.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ausgeschlossen sind parteipolitische und einseitige konfessionelle Zwecke.

(6)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden; das gleiche gilt für Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts.

(2)   Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

(3)   Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

(4)   Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird wirksam mit der Eintragung in die vom geschäftsführenden Vorstand geführte Mitgliederliste.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur  zum Ende eines Kalenderjahres  erklärt werden, wobei die Kündigung vor Ablauf von drei Monaten zum Jahresende  zugegangen sein muss.

(3)   Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

(1)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn  das Mitglied  vorsätzlich oder  in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

(2)   Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für zwei aufeinander folgende Jahre nicht gezahlt hat. Der Beschluss bedarf dann keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift nicht bekannt ist.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Er muss dem auszuschließenden Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer folgenden Sitzung abschließend über den Ausschluss.

§6 Mitgliedsbeitrag

(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2)   Der jährliche Mindestbeitrag beträgt derzeit € 20,00 und wird in der Regel per SEPA-Einzugsverfahren im April eines jeden Jahres eingezogen.

Den Mitgliedern wird nahegelegt, dem Vorstand eine gültige Bankverbindung für das SEPA-Einzugsverfahren bekannt zu geben und Änderungen dieser Verbindung zeitnah mitzuteilen, da andernfalls die Kosten der Rücklastschrift von ihnen zu übernehmen sind.

Wer nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen will, ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag ohne besondere Aufforderung bis zum 31.März für das laufende Kalenderjahr auf eines der Konten des Vereins zu überweisen

(3)   Tritt ein Mitglied während eines Jahres dem Verein bei, ist der volle Beitrag zum 1. des Monats nach Erwerb der Mitgliedschaft  ohne besondere Aufforderung fällig.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann rückständige Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn deren Einziehung unbillig oder der für die Einziehung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist.

§7 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes oder einzelner Mitglieder können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung nach Beschluss mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Annahme der Ernennung haben Ehrenmitglieder alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§8 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Beirat
  3. der erweiterte Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Beirat),
  4. die Mitgliederversammlung.

§9 Geschäftsführender Vorstand

(1)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2)   Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands beträgt zwei Jahre. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3)   Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands,
  3. Wirtschaftsführung des Vereins,
  4. Führung der Mitgliederliste,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

(4)   Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

(2)   Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bildet er den erweiterten Vorstand.

(3)   Die Amtsdauer des Beirats beträgt  zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds wählt der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit den anderen Beiratsmitgliedern ein neues Mitglied. Diese Wahl muss durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(5)   Die Aufgaben des Beirats entsprechen denen des erweiterten Vorstands (s. § 11).

§11 Erweiterter Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.

(2)   Die Amtsdauer des erweiterten Vorstands beträgt zwei Jahre.

(3)   Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands sind auch Vorsitzender und stellv. Vorsitzender des erweiterten Vorstands.

(4)   Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  2. Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, sofern sie nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5)   Der erweiterte Vorstand tritt mehrmals im Jahr zu Sitzungen zusammen, die vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer in der Regel zwei Wochen vorher unter Ankündigung einer Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

(6)   Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§12 Mitgliederversammlung

(1)   Einmal jährlich - und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres -  ist schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, so muss mindestens ein Fünftel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.

(5)  Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter  und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Änderungen der Satzung,
  2. Wahl des geschäftsführenden Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
  3. Kenntnisnahme und Aussprache über den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstands,
  4. Kenntnisnahme und Aussprache über den Bericht des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  7. Entscheidung über den abschließenden Ausschluss von Vereinsmitgliedern in Widerspruchsfällen
  8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Erschienenen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§14 Form der Einberufungen, Einladungen

Sofern nach der Satzung schriftliche Einberufungen, Einladungen oder Bekanntmachungen erforderlich sind, können diese per Post oder Fax oder – wenn die Empfänger damit einverstanden sind – elektronisch erfolgen.

§15 Bekanntmachungen

Die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen auf der Website des Verein (www.bbvv.de).

§16 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmt.

(2)   Sollte die erforderliche Anzahl sämtlicher Mitglieder nicht anwesend sein, so muss innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Versammlungsleiters.